Aus den gestellten Anträgen ergibt sich jedoch, dass er die Berufung auf die Strafzumessung beschränkte. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 109). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 18. April 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 113). Mit Schreiben vom 23. April 2019 (pag. 115 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte, worauf der Verfahrensleiter mit Verfügung vom gleichen Tag (pag.