2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung an (Eingabe vom 20. November 2018, pag. 74). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. März 2019 (pag. 79 ff., S. 1 ff.). Sie wurde den Parteien am 26. bzw. 30. März 2019 zugestellt (pag. 103, pag. 105). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 10. April 2019 (pag. 106 ff.) focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus den gestellten Anträgen ergibt sich jedoch, dass er die Berufung auf die Strafzumessung beschränkte.