Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 117 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 15. November 2018 (PEN 17 1170) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. November 2018 erklärte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) schuldig des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu- stand (qualifiziert mind. 0.54 mg/l), begangen am 25. Oktober 2017 um ca. 00.25 Uhr in C.________(Gemeinde), D.________(Strasse), und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 10‘500.00, sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘900.00 (pag. 69 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung an (Eingabe vom 20. November 2018, pag. 74). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. März 2019 (pag. 79 ff., S. 1 ff.). Sie wurde den Parteien am 26. bzw. 30. März 2019 zugestellt (pag. 103, pag. 105). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 10. April 2019 (pag. 106 ff.) focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus den ge- stellten Anträgen ergibt sich jedoch, dass er die Berufung auf die Strafzumessung beschränkte. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 109). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 18. April 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens einverstanden (pag. 113). Mit Schreiben vom 23. April 2019 (pag. 115 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte, worauf der Verfahrensleiter mit Verfügung vom gleichen Tag (pag. 117 f.) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnete. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 136), ein aktuel- ler ADMAS-Auszug (pag. 122 ff.) und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 140 f.) eingeholt. 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 30. April 2019 folgende Anträge (pag. 127 f.): 2 I. Der Berufungsführer sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert mind. 0.54 mg/l) i.S. von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG, begangen am 25. Oktober auf der D.________(Strasse), C.________(Gemeinde) und in Anwendung der hierfür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu verurteilen: 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Geldstrafe von 46 Tagessätzen zu Fr. 150.--, ausmachend total CHF 6‘900.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen; 2. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘400.-- zu verurteilen; 3. Eventualiter: Die Geldstrafe sei im Umfang von 23 Tagessätzen zu Fr. 150.-- innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen; der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 23 Tagessätzen sei aufzuschieben, die Probezeit auf 5 Jahre zu bemessen und auf das Ausfällen einer zusätzlichen Verbindungsbusse zu verzichten; 4. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu ½ der Staatskas- se zu überbinden; Der Verteidiger sei für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch betref- fend Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 0.54 mg/l) des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtkraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen ist mithin die Sanktion für den als Vergehen aus- gestalteten Straftatbestand. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der «refor- matio in peius») gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 82 ff., S. 4 ff.) feststellen konnte, wird der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 14) vom Be- schuldigten anerkannt und in keiner Weise bestritten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachte- ten Sachverhalt ausgegangen werden. Für die Kammer steht demnach fest, dass 3 der Beschuldigte am 24. Oktober 2017 bis ca. 22.30 Uhr Alkohol konsumierte, sich kurz hinlegte und schliesslich ca. um Mitternacht von E.________(Gemeinde) aus in Richtung C.________(Gemeinde) losfuhr, dort seine Freundin traf und am 25. Oktober 2017 um 00.25 Uhr auf dem Nachhauseweg von der Polizei auf der D.________(Strasse) in C.________(Gemeinde) angehalten wurde und schliess- lich eine Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l aufwies (pag. 84, S. 6 der Ur- teilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 7. Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Dazu kann inte- gral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung 8. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 85 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). 9. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Me- thode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). 4 Es kann bereits an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich eine Geldstrafe von bis zu 70 Tagessätzen möglich ist. Das alte Sanktionenrecht ist in diesem Bereich das mildere, da gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB im Vergleich zu Art. 43 Abs. 1 aStGB kein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe mehr möglich ist. Selbst bei Verweigerung des (teil-)bedingten Voll- zugs ist so oder anders das neue Recht jedenfalls nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht (aStGB) anzuwenden. 10. Vorbemerkungen 10.1 Vorbemerkung zu den Richtlinien des VBRS Die Verteidigung rügt, dass es sich bei den VBRS-Richtlinien für die Strafzumes- sung lediglich um Empfehlungen handle, welche eine Richtlinienfunktion hätten bzw. eine Orientierungshilfe seien. Zudem stünden diese Richtlinien nicht adäquat zu anderen kantonalen Richtlinien, sodass es je nach Begehungskanton zu unter- schiedlichen Strafen kommen könne, was willkürlich sei (pag. 128). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) beinhalten Anhaltspunkte für eine normierte Strafzumessung bei Massendelikten, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleich gearteten Fällen und so- mit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Die Strafzumessung bei Mas- sendelikten wird damit besser vorausseh-, berechen- sowie nachvollziehbar, was der Rechtssicherheit und Akzeptanz der Urteile dient sowie willkürliche Entscheide verhindert. Ein Abweichen von den Empfehlungen in den Richtlinien bedeutet keine Verletzung von Art. 47 (a)StGB. Dem Richter steht es mithin frei, von den Richtlini- en abzuweichen, sofern er dies im konkreten Fall als gerechtfertigt erachtet und ob- jektiv anhand der individuellen Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 (a)StGB zu begründen vermag. Solche in der Praxis anzutreffende Richtlinien bei sog. Mas- sendelikten sind als Hilfsmittel durchaus geeignet. Jedoch dürfen sie nicht starr und schematisch angewendet werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, N. 85). Es existieren mithin keine solchen Richtlinien, welche schweizweite Geltung hätten und damit eine vollkommen gleichförmige Bestrafung gleichartiger Delikte in der ganzen Schweiz erwirken würden. Stattdessen führen die VBRS-Richtlinien ledig- lich aber immerhin zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung innerhalb des Kan- tons Bern. Da sich diese Richtlinien innerhalb des jeweiligen im StGB bzw. Stras- senverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vorgesehenen Strafrahmens und damit im Ermessensspielraum des zuständigen Gerichts bewegen, geht die Rüge der Will- kür offensichtlich fehl. Im Kanton Bern insbesondere nicht bindend sind demge- genüber die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (SSK), welche von der Verteidigung ebenfalls zitiert werden (vgl. pag. 129), wurden bei der Erstellung der VBRS-Richtlinien berücksichtigt. Letztere sind 5 jedoch für den Kanton Bern vorrangig. Die Differenz beträgt bei der vorliegend in- teressierenden Empfehlung ohnehin lediglich 5 Strafeinheiten. Die Kammer orientiert sich dementsprechend bei ihrer Beurteilung, wie bereits die Vorinstanz, an den VBRS-Richtlinien. Daneben werden alle Tatumstände berück- sichtigt. 10.2 Vergleichsfälle als Massstab? Die Verteidigung listet in ihrer Berufungsbegründung weiter eine ganze Anzahl erst- instanzlicher Entscheide des Kantons Bern (und einzelne des Kantons Zürich) auf, welche hinsichtlich Strafmass und jeweiliger Vollzugsform mit dem vorliegenden Fall ihrer Ansicht nach vergleichbar seien (pag. 132 f.). Solche Vergleiche sind in- dessen für die Strafzumessung sowie für die Entscheidung über den bedingten Vollzug wenig hilfreich. Vorab sind die Fälle in der Regel nicht ohne Weiteres zu vergleichen, sofern der Sachverhalt sich aus den Erwägungen überhaupt vollstän- dig erschliesst. Weiter basiert die Strafzumessung auf Ermessen, das eine voll- kommene Gleichschaltung unmöglich macht. Kommt dazu, dass aus den einzelnen Strafen von Vergleichsfällen häufig nicht klar ersichtlich wird, wie sie sich zusam- mensetzen, ob beispielsweise eine relativ milde Strafe durch besondere Tat- oder Täterkomponenten (wie z.B. eingeschränkte Schuldfähigkeit oder ein Geständnis) stark beeinflusst worden ist oder nicht (zum Ganzen MATHYS, a.a.O., N. 578 ff.). Die seitens der Verteidigung angestellten Vergleiche mit anderen Fällen aus der erstinstanzlichen bernischen Rechtsprechung vermögen mithin für die Strafzumes- sung nicht weiterzuhelfen und legen insbesondere nicht ausreichend dar, dass die Strafe des Beschuldigten durch die Vorinstanz als übermässig hoch festgesetzt wurde, zumal selbst von der Verteidigung faktisch 55 Strafeinheiten beantragt wur- den: Bei den Verbindungssanktionen sind die Ersatzfreiheitsstrafen mit dem jewei- ligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. August 2008). Mit ihrem Hauptantrag auf eine Geldstrafe von 46 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 1‘400.00 ergibt dies bei einer Tagessatzhöhe von CHF 150.00 ein Total von 55 Strafeinheiten, welches von der Verteidigung offenbar als schuldangemessen betrachtet wird. 11. Tatkomponenten 11.1 Objektive Tatschwere Die aktuellen VBRS-Richtlinien sehen für einen gutbeleumdeten Beschuldigten, welcher mit dem Auto eine Wirtschaft besucht und nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km mit einer Atemalkoholkonzentration ab 0.5 mg/l nach Hau- se fährt, 35 Strafeinheiten vor, ab 0.6 mg/l 50 Strafeinheiten. Im Falle eines beding- ten Vollzugs für die Geldstrafe soll die Verbindungsbusse mindestens CHF 800.00 betragen. Weiter wird im Referenzfall davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Vorstrafen wegen zwei bis drei Verkehrsübertretungen hat (ohne Fahren in ange- trunkenem Zustand). In einem Wiederholungsfall innert 5 Jahren ist in der Regel 6 eine Verdoppelung für die für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechende Strafe vorgesehen (vgl. Ziff. IV/1.1 VBRS-Richtlinien mit Änderungen vom 16. No- vember 2018 per 1. Januar 2019 [im Übrigen inhaltlich identisch mit der Fassung vom 16. Juni 2017 per 1. Juli 2017]). Ausgehend von dieser Referenzstrafe wird nun die für den vorliegenden Fall angemessene Strafe bestimmt: Beim Beschuldigten wurde am 25. Oktober 2017 um ca. 00.25 Uhr mittels Atemal- koholmessgerät eine unbestrittene Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l festge- stellt, was gegenüber dem Referenzsachverhalt (0.5 mg/l) leicht, aber nicht unwe- sentlich verschuldenserhöhend zu werten ist. Auch die gefahrene Strecke ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da diese mit 10 km gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht erhöht ist. Die Kammer stimmt der Vorinstanz weiter zu, wenn diese ausführt, dass es unwe- sentlich ist, ob jemand nach der letzten Alkoholkonsumation noch ein wenig schläft bevor er fährt. Diesbezüglich ist lediglich die Atemalkoholkonzentration massge- blich (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung). Dieser Aspekt wirkt sich somit neutral aus. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass der Beschuldigte spätabends unter- wegs gewesen sei, wobei gerichtsnotorisch sei, dass das Verkehrsgeschehen zu dieser Zeit weniger intensiv sei (pag. 129). Die Vorinstanz hielt hierzu korrekterwei- se fest, dass das Verkehrsaufkommen in etwa demjenigen des Normsachverhalts der VBRS-Richtlinien entsprochen haben dürfte (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegrün- dung). Im Übrigen wurde der Beschuldigte in der Stadt C.________ polizeilich an- gehalten und nicht auf einer abgelegenen Strasse mit wenig oder gar keinem Ver- kehrsaufkommen. Dieser Punkt ist somit neutral zu berücksichtigen. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass beim Beschuldigten keine unsi- chere Fahrweise festgestellt worden sei (pag. 129). Dem ist die korrekte Begrün- dung der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich der Umstand, dass es zu keinem Zwischenfall gekommen ist, bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt neutral (und nicht verschuldensmindernd) auswirkt (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung). Eine unsichere Fahrweise ist nicht erforderlich, da es beim abstrakten Gefährdungsdelikt keiner konkreten Gefahr oder Schädigung bedarf. Insgesamt ist bei den objektiven Tatkomponenten von einem, im Vergleich zum Normsachverhalt, leicht erhöhten Verschulden auszugehen. Der Kammer erschei- nen für das in Berücksichtigung des Strafrahmens leichte Verschulden vorläufig ca. 45 Strafeinheiten angemessen. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Die Verteidigung macht zur subjektiven Tatschwere geltend, dass der Beschuldigte nicht in einer Wirtschaft Alkohol konsumiert habe. Alsdann habe er den Alkohol nicht im Wissen oder Inkaufnahme, das Fahrzeug später noch zu benützen, kon- sumiert. Weiter führt sie aus, dass der Beschuldigte zu Beginn des Alkoholkon- sums überhaupt keine Absicht gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt das Fahrzeug zu benützen. Erst als seine Partnerin ihn angerufen habe und es zum 7 Streit gekommen sei, habe er sich bereits merklich alkoholisiert und emotional er- regt im Sinne einer Kurzschlussreaktion dazu entschieden, das Fahrzeug nun doch zu benützen. Durch den Alkoholkonsum habe er eine niedrigere Hemmschwelle gehabt, das Auto zu benützen. Diese Umstände seien stark strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 129 f.). Wie schon die Vorinstanz (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung) anerkennt die Kammer die Konfliktsituation des Beschuldigten mit seiner Partnerin, aufgrund der er sich dazu entschloss, trotz seines Alkoholkonsums Auto zu fahren. Er befand sich damit gewissermassen in einer Stresssituation, die ihn zum Delikt bewegte. Diese ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l die Hemm- schwelle hätte herabsetzen sollen. Für die Kammer ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte während des Alkohol- konsums noch nicht geplant hatte, später am gleichen Abend noch Auto zu fahren. Nach Ansicht der Kammer spielt es jedoch keine Rolle, wo der Alkohol konsumiert wird. Der, im Vergleich zum Referenzsachverhalt, spätere Entschluss ins Auto zu steigen, ist neutral und nicht etwa verschuldensmindernd zu werten. Dem Beschul- digten wäre es nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, nicht mehr Auto zu fah- ren, zumal seine Partnerin später anscheinend doch gewillt war, zu ihm zu fahren, und man den Konflikt auch telefonisch oder zu einem anderen Zeitpunkt hätte lö- sen können oder er beispielsweise mit einem Taxi hätte zu ihr gehen können. Bei der Befragung vom 15. November 2018 gab er an, er habe seiner Freundin zuerst noch gesagt, dass er nicht fahren könne, da er Alkohol getrunken habe (pag. 57 Z. 6 f. und 58 Z. 2 f.). Er hat sich somit vollkommen bewusst für das Autofahren ent- schieden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich noch ein zweites Mal entschloss, sich hinters Steuer zu setzen, obwohl er mit seiner Partnerin von C.________(Gemeinde) nach E.________(Gemeinde) hätte fahren können, ist deutlich verschuldenserhöhend zu betrachten. Dies anerkennt selbst die Verteidi- gung des Beschuldigten (pag. 130). Anhand dieser zweiten Entscheidung des Be- schuldigten für das Autofahren wird klar, dass es sich nicht um eine Kurzschlussre- aktion gehandelt hat. Insgesamt wiegt die leicht verschuldensmindernde Konfliktsituation etwas weniger schwer als die zweimalige bewusste Entscheidung für das Autofahren, welche sich verschuldenserhöhend auswirkt. Aufgrund der subjektiven Tatkomponenten ist das Strafmass letztlich um 5 Strafeinheiten, auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen. 11.3 Zwischenfazit Es resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen. 8 12. Täterkomponenten 12.1 Vorleben und aktuelle persönliche Verhältnisse Diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes zu entnehmen (pag. 88, S. 10 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist am A.________1970 in C.________(Gemeinde) geboren und wohnt mittlerweile am F.________(Adresse) E.________(Gemeinde). Er arbeitet für die G.________ AG und ist gelern- ter H.________. Der Beschuldigte erhält einen monatlichen Nettolohn von CHF 6‘000.00 und erzielt zudem einen Mietzinsertrag von CHF 900.00. Es ist ledig und hat keine Kinder. Offiziell wohnt er al- leine, hat allerdings eine Partnerin und wohnt zeitweise bei ihr. Aufgrund der dem Gericht vorliegen- den Angaben zum Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass er in geordneten Verhält- nissen lebt. Ausserdem gestaltet sich seine wirtschaftliche Situation sehr stabil. Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind neutral zu bewerten. Das aktuelle Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnissen (pag. 140 f.) zeigt im Vergleich dazu einen erhöhten Mietzinsertrag von neu CHF 1‘200.00 statt 900.00. Die wirtschaftliche und persönliche Situation des Beschuldigten erscheint soweit ersichtlich als stabil. Gemäss ADMAS-Auszug ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft: Am 20. Ok- tober 2013 wurde er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille angehalten und deswegen mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 2014 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils CHF 130.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Führerausweis wurde dem Beschuldig- ten anlässlich dieses Vorfalls für 6 Monate entzogen (pag. 123). Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, dürfen die weiteren ADMAS-Einträge in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 aStGB bei der Strafzumessung nicht mehr berück- sichtigt werden (vgl. pag. 130). Im aktuellen Strafregisterauszug (pag. 136) sowie dem aktuellen ADMAS-Auszug (pag. 122 ff.) sind keinerlei Hinweise auf eine er- neute Delinquenz ersichtlich, und es ist somit von einem Wohlverhalten seit dem fraglichen Vorfall auszugehen. Der Beschuldigte ist unbestrittenermassen einschlägig, d.h. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorbestraft. Die anwendbaren VBRS-Richtlinien sehen für den Wiederholungsfall innert 5 Jahren eine Verdopplung der Strafe vor. Eine sol- che prozentuale Erhöhung der schuldangemessenen Strafe wegen Vorstrafen er- scheint jedoch nicht sinnvoll. Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe sollte nicht durch die Höhe der neuen Strafe bestimmt werden. Entscheidend sollte vielmehr die Höhe der früheren Strafe sein, die für den Beschuldigten offensichtlich keine Lehre war. Die Straferhöhung im neuen Verfahren hat dabei verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (MATHYS, a.a.O., N. 325). In Anbetracht der einschlägi- gen 4 Jahre zurückliegenden Vorstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe erscheint der Kammer eine Straferhöhung um 20 Strafeinheiten als angemessen. Es resul- tiert somit ein Total von 70 Strafeinheiten. 9 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Verteidigung macht geltend, dass das vom Beschuldigten bereits zu Beginn weg gemachte Geständnis und seine Kooperation in der ganzen Untersuchung gemäss Massstab des Bundesgerichts im Umfang von einem Drittel bis einem Fünftel zu seinen Gunsten zu werten sei (pag. 130). Für die Kammer ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Verfahren kooperativ verhielt und vollumfänglich ge- ständig war. Diesbezüglich ist jedoch auch der Argumentation der Vorinstanz zuzu- stimmen wenn diese ausführt, dass sich der Beschuldigte einer Messung nicht ha- be entziehen können und der Sachverhalt kaum zu leugnen gewesen sei (pag. 89 f., S. 11 der Urteilsbegründung). Es ergab sich durch das Geständnis des Beschul- digten keine wesentliche Erleichterung der Untersuchung. Das positive Verhalten nach der Tat wirkt sich damit neutral aus. 12.3 Strafempfindlichkeit und Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täter Das Bundesgericht betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Im Hinblick auf die auszusprechende Geldstrafe ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennbar. Insbesondere sind seine finanziellen Ver- hältnisse sehr stabil, weshalb die Geldstrafe für ihn keine übertriebene Härte dar- stellt. 12.4 Ausserstrafrechtliche Sanktionen Ausserstrafrechtliche Sanktionen, die als Folge der Straftat verhängt werden und die den Beschuldigten zusätzlich erheblich belasten, können sich unter Umständen strafmindernd auswirken. Das gilt für Disziplinarsanktionen und andere Administra- tivmassnahmen, wie etwa den Führerausweisentzug. Der Umfang der Strafredukti- on wegen Führerausweisentzugs richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Weglei- tend ist dabei die Intensität der Beeinträchtigung, die beispielsweise höher ist, wenn der Beschuldigte beruflich auf das Auto angewiesen ist. Der Umfang be- stimmt sich weiter nach der Schwere und Art der Straftat. Wer beispielsweise er- heblich alkoholisiert ein Motorfahrzeug lenkt, muss in Kauf nehmen, auch adminis- trativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Führerausweisentzug ist deshalb – wenn überhaupt – nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (MATHYS, a.a.O., N. 381 ff.; BGE 120 IV 67 E. 2b.). Die Verteidigung machte gel- tend, dass die Verfügung des Führerausweisentzuges von einem Jahr für den Be- schuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er auf ein Auto an- gewiesen sei, besonders gravierend gewesen sei (pag. 130). Die Kammer stimmt zwar mit der Verteidigung insofern überein, als dass der Führerausweisentzug für den Beschuldigten einen strafähnlichen Charakter hatte und ihn während eines Jahres massgeblich einschränkte. Jedoch ist sie auch der Ansicht, dass der Be- schuldigte den Führerausweisentzug, dessen Modalitäten ihm ja bereits von dem 10 Vorfall vom 20. Oktober 2013 bekannt waren, mit seinem Verhalten in Kauf nahm. Es rechtfertigt sich damit keine Strafminderung. 12.5 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert ein Total von 70 Strafein- heiten. 13. Strafart und Tagessatzhöhe Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) lediglich eine Geldstrafe in Be- tracht. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes bei einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zu Pro- tokoll gegeben, knapp CHF 5‘800.00 bzw. CHF 6‘000.00 Lohn ausbezahlt zu be- kommen und CHF 900.00 Mietzinsertrag zu erhalten, d.h. netto gesamthaft CHF 6‘700.00-6‘900.00 zu erhalten (pag. 59). Die Vorinstanz ging in ihrer Berechnung von einem Nettoeinkommen von CHF 6‘000.00 aus und berücksichtigte den Miet- zinsertrag nicht (pag. 90, S. 12 der Urteilsbegründung). Im aktuellen Erhebungs- formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte, neben dem monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 6‘000.00, unter dem Titel „andere Einkünfte“ sog. „Mieteinkünfte aus Eigentumswohnung in E.________(Gemeinde)“ im Umfang von monatlich CHF 1‘200.00 an (pag. 140 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden Einkünfte aus dem Vermö- gen, wie namentlich Mietzinse, ebenfalls Einkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). So- mit hat der Beschuldigte aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7‘200.00, was bei einem Pauschalabzug von 25% einem Tagessatz von CHF 180.00 entsprechen würde. Fraglich ist aufgrund des Verschlechterungsverbots, ob dieser höhere Tagessatz berücksichtigt werden darf. Gemäss Bundesgericht kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten eine strengere Bestra- fung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Per- son ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 aStGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzli- chen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Ver- schlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). 11 Da die Vorinstanz den Mietzinsertrag von CHF 900.00 kannte und diesen fälschli- cherweise nicht berücksichtigt hat, kann nicht von einer Tatsache ausgegangen werden, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte. Somit ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von einem Einkommen von CHF 6‘000.00 monatlich auszu- gehen, was bei einem Pauschalabzug von 25% zu einem Tagessatz von CHF 150.00 führt. Das zusätzliche Mehreinkommen in Form von gesteigerten Mietzins- einnahmen von monatlich CHF 300.00 führt zu keiner Erhöhung des Tagessatzes. 14. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verweigerte für die Geldstrafe den bedingten Vollzug. Dies begrün- dete sie insbesondere mit der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2013, bei der dem Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille nach- gewiesen wurde, er zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde, und ihm der Führerausweis entzogen worden ist. Die Vorinstanz berücksichtigte für ihre Prognose auch den Konflikt des Beschuldigten mit seiner Partnerin, auf welchen hin er sich habe dazu hinreissen lassen, trotz Alkoholkonsums zu fahren. Die Vor- instanz führte aus, er habe den Wagen auch in dem Moment nicht stehen lassen, als er die Möglichkeit gehabt habe, bei seiner Freundin einzusteigen. Obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auf den Führerausweis angewiesen sei, um seiner Arbeit nachzugehen, habe er sich im Bewusstsein um die Wichtigkeit seines Führerausweises erneut hinters Steuer gesetzt. Es könne deshalb nicht da- von ausgegangen werden, dass er nicht mehr alkoholisiert fahren werde. Die Vor- strafe wiege zwar nicht so schwer, dass ein Aufschub i.S.v. Art. 42 Abs. 2 aStGB ausgeschlossen wäre. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten zeige aber, dass er aus der zurückliegenden Verurteilung nichts gelernt habe, da er nach nur kurzer Zeit mit derselben deliktischen Tätigkeit fortfahre. Aufgrund der ungüns- tigen Prognose sei eine spezialpräventive Signalwirkung notwendig, und auch ein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe komme nicht in Frage (pag. 91 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). 14.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung sinngemäss geltend, der bedingte Vollzug der Strafe nach Art. 42 Abs. 1 aStGB sei zu Unrecht verwehrt worden. Die Vorstrafe (Vorfall 20. Oktober 2013) sei einschlägig, jedoch sei dies die einzige Vorstrafe, die zu berücksichtigen sei. Es sei zwischen den Vorfällen nicht nur kurze Zeit vergangen. Der Beschuldigte habe kein Alkoholproblem, wes- halb er sein Trinkverhalten nicht ändern müsse. Es sei der bedingte Vollzug zu ge- währen, dieser sei in der Regel zu gewähren. Für die Nichtgewährung brauche es den Nachweis einer ungünstigen Prognose. Dieser fehle vorliegend. Der Beschul- digte habe sich 4 Jahre vorbildlich verhalten, obwohl er mehr als ein durchschnittli- cher Fahrer unterwegs sei. Die beiden Führerausweisentzüge von 6 und 12 Mona- 12 ten seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Neben der Vor- strafe aus dem Jahre 2014 würden somit keine Indizien für eine ungünstige Pro- gnose vorliegen. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, einen Leumundsbe- richt einzuholen oder anderweitige Abklärungen bezüglich der Prognose zu treffen. Die Vorstrafe sei bereits mit der Vervielfachung der üblich anwendbaren Tagessät- ze mehr als gebührend berücksichtigt worden. Zudem stehe das verhältnismässi- gere Instrument der beantragten längeren Probezeit von 5 Jahren zur Verfügung. Beim bedingten Vollzug würde das Damoklesschwert des Widerrufs während der Probezeit über dem Beschuldigten hängen, was sogar eine höhere Wirkung auf die Prognose des Beschuldigten habe als das Bezahlen eines bestimmten Betrages. Ein unbedingter Strafvollzug sei unverhältnismässig und bundesrechtswidrig (pag. 131 f.). Zu ihrem Eventualantrag der teilbedingt zu vollziehenden Strafe macht die Vertei- digung geltend, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die gegen die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs sprechen würden, wenn man tatsächlich der Auffassung sei keine günstige Prognose i.S. Art. 42 StGB stellen zu können. Es bestehe eine begründete Aussicht auf Bewährung. Der Beschuldigte habe sich stets sehr kooperativ und einsichtig verhalten. Auch die Warnwirkung einer erneu- ten Strafuntersuchung sowie der polizeilichen und gerichtlichen Einvernahme seien zu berücksichtigen (pag. 134). 14.3 Erwägungen der Kammer 14.3.1 Theoretische Ausführungen Wenn ein unbedingter Strafvollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 42 StGB). Das Gericht hat gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB auch die Möglichkeit, den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufzuschieben. Entsprechend dem gesetzlichen Stufensystem ist unter spezialpräventiven Gründen zunächst die Möglichkeit einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe in Betracht zu ziehen und nur wenn auch Letztere nicht in Frage kommt, kann eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 S. 280 E .3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 118 IV 97 E. 2b und 2d). Nach der geltenden Praxis stellt namentlich ein Rückfall lediglich ein Prognosekriterium unter vielen dar. Es hat eine Gesamtwürdigung sämtlicher Prognosekriterien stattzufinden. Zudem ist zu prüfen, ob die Aussicht besteht, der Beschuldigte lasse sich namentlich durch einen be- dingten Strafvollzug in Kombination mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse 13 oder durch einen teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen (Urteil 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.3.1). 14.3.2 Bedingter Vollzug in concreto Für eine positive Prognose spricht die Tatsache, dass die aktuellen Beweismittel keine Auffälligkeiten des Beschuldigten zeigen. Über seinen Charakter und allge- meinen Leumund ist wenig bekannt bzw. diese sind unauffällig. Weiter verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte sich in Bezug auf den automobilistischen Leumund seit der Verurteilung vom 20. Oktober 2013 bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 15. November 2018 während 4 Jahren nichts hat zu Schulden kommen lassen. Diese Zeitspanne ist der Verteidigung fol- gend nicht als „nur kurze Zeit“, sondern als doch schon recht erheblich lange Zeit zu qualifizieren. Indes wird ein straffreies Verhalten erwartet und ist insoweit nicht etwas aussergewöhnlich Gutes. Vorliegend ist einzig die Vorstrafe des Vorfalles vom 20. Oktober 2013 als relevant und einschlägig zu betrachten. Die älteren Einträge im ADMAS-Register dürfen, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, gestützt auf Art. 369 Abs. 7 aStGB nicht mehr berücksichtigt werden. Der, der relevanten Vorstrafe zugrundeliegende Vor- fall war mit einer ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille re- lativ gewichtig. Gemäss Bundesgericht lassen sich aus der Blutalkoholkonzentrati- on Schlüsse auf die Prognose ziehen (BGE 115 IV 81 E. 2a). Dieser Vorfall wirkt sich klar negativ auf die Prognose des Beschuldigten aus. Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, wenn diese ausführt, dass die beiden administrativrechtlichen Führerausweisentzüge von 6 und 12 Monaten ebenfalls zu berücksichtigen seien, wozu richtigerweise das Bundesgericht (BGE 118 IV 97) zitiert wird. Einem langen administrativen Führerausweisentzug kann für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs Rechnung getragen werden (BGE 118 IV 97 E. 2d). Es wird anerkannt, dass diese beiden Entzüge für den Beschuldigten einen strafähnlichen Charakter hatten. Es ist weiter korrekt, dass die Vorstrafe be- reits im Rahmen des Strafmasses gewichtig berücksichtigt wurde. Das Strafmass betrifft jedoch das Mass des Verschuldens. Die Prognose hingegen bezieht sich auf die Erwartung des zukünftig zu erwartenden Verhaltens. Vorliegend ist insbe- sondere zu beachten, dass der Beschuldigte, trotz des für ihn angeblich sehr gra- vierenden Führerausweisentzugs von 6 Monaten sowie auch trotz der ausgespro- chenen, bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 55 Tagessätzen, erneut auf glei- che Art delinquiert hat. Eine durch den Entzug oder die Strafuntersuchung entstan- dene Warnwirkung ist somit nicht ersichtlich. Der Beschuldigte zeigte sich unbeein- druckt von Vorstrafe und vollzogenem Führerausweisentzug. Dies spricht klar für eine ungünstige Prognose. Ebenfalls ist für die Kammer die Tatsache relevant, dass sich der Beschuldigte vor- liegend zwei Mal dafür entschied, das Auto zu führen – nämlich von E.________(Gemeinde) nach C.________(Gemeinde) und von C.________(Gemeinde) zurück nach E.________(Gemeinde) – wobei er bei der Rückfahrt sogar die Möglichkeit hatte, mit seiner Partnerin mitzufahren. Dies zeigt 14 seinen bewussten Entschluss zum Fahren in angetrunkenen Zustand, welchen er ohne Not getroffen hat. Zudem ist die gewählte Strecke nicht als kurz oder unge- fährlich zu betrachten. Auch dies spricht klar für eine ungünstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 95 vor Art. 42 StGB). Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er sich zu seinem Trinkverhalten Gedanken gemacht habe, an: „Nein, muss ich eigentlich nicht. In der Regel trinke ich nur am Wochenende zum Essen Wein. Grundsätzlich ist mein Trinkverhalten aber ok. Zur ganzen Sache habe ich mir aber schon Gedanken gemacht“ (pag. 60). Darin erkennt die Kammer eine ge- wisse Bagatellisierung der Tat, welche für eine negative Prognose spricht. Neben dieser Bagatellisierung liegen auch keine Faktoren vor, die einen zukünftigen Alko- holkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs ausschliessen würden (beispielsweise eine freiwillige, lang andauernde Abstinenz, eine Therapie für Alkoholgefährdete, einen Wechsel des Freundeskreis usw.). Dem Beschuldig- ten fehlt es bereits am Problembewusstsein. Insgesamt überwiegen die Anhaltspunkte für eine negative Prognose deutlich, und es ist für den Beschuldigten eine Schlechtprognose auszusprechen. Ein erneuter Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs erscheint nicht unwahrscheinlich. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte mittels einem aufgeschobenen Vollzug der Geldstrafe – auch in Verbindung mit einer Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 aStGB – diesbezüglich nicht hinreichend beein- flusst werden kann. Insbesondere erachtet sie das von der Verteidigung vorge- brachte „Damoklesschwert des späteren Widerrufs der Geldstrafe“ im Falle erneu- ter Delinquenz nicht als wirksam. 14.3.3 Teilbedingter Vollzug Somit sind die Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs zu prüfen. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 43 Abs. 1 aStGB ist der teilbedingte Strafvollzug anwendbar auf Geldstrafen. Die entsprechende Norm enthält keine Unter- oder Obergrenze des Betrages der fraglichen Geldstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbe- währung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentli- che Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilauf- schub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgespro- chen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012; 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StGB). Die Geldstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen unbedingt auszufällen, wenn ei- ne ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 60 E. 7.5). 15 Vorliegend ist gestützt auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. 14.3.2 oben) ei- ne Schlechtprognose klar zu bejahen. Ein teilbedingter Vollzug kommt nicht in Be- tracht, da auch durch einen solchen keine Beeinflussung des Beschuldigten zu er- warten ist. 14.3.4 Ergebnis: Zusammengefasst stützt die Kammer die Argumentation der Vorinstanz (pag. 90 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung) und erachtet das Vorliegen einer ungünstigen Pro- gnose als erstellt. Die 70 Strafeinheiten sind als Geldstrafe auszusprechen und zu vollziehen. Die Rüge der Verteidigung einer unverhältnismässigen und bundes- rechtswidrigen Strafe erweist sich als unbegründet. 15. Schuldangemessene Strafe Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer zu vollziehenden Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu CHF 150.00, insgesamt ausmachend CHF 10‘500.00. V. Kosten und Entschädigung, Eröffnung 16. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘900.00 aufgrund des Schuldspruchs vollum- fänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), zufolge seines Unterlie- gens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO). 17. Die Vorinstanz hat ihr Urteil dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, schriftlich mitgeteilt (pag. 70). Gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV erfolgt eine Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern nur auf Er- suchen desselben. Da vorliegend kein Begehren auf Mitteilung gestellt wurde, wird das Urteil nicht mitgeteilt. Im Übrigen wurde der Führerausweisentzug von 12 Mo- naten bereits vollzogen. 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ schuldig erklärt wurde: des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 0.54 mg/l), begangen am 25. Oktober 2017 um ca. 00.25 Uhr in C.________(Gemeinde), D.________(Strasse). II. A.________ wird in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 34, 47 aStGB 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a SVG 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) 2 lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr (SR. 741.13) 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 10‘500.00; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘900.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 17 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 13. November 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Gilgen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18