25 II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. September 2015 für eine Geldstrafe von 39 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. III.