23 Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘696.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. VII. Verfügungen Für die zu treffenden Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen.