Dies ist zu bestätigen. Ein oberinstanzlicher Widerruf fällt sodann auch vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Oberinstanzlich sind für die Beurteilung des Widerrufverfahrens keine Kosten auszuscheiden. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden mit der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.