46 StGB mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.2). Dabei ist nicht nur auf die neue Tat bzw. die neuen Tatumstände abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (HEIMGARTNER, a.a.O. N 5 zu Art. 46 StGB; BGE 134 IV 140 E. 4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – insbesondere unter Berücksichtigung der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte – trotz der einschlägigen Vorstrafen auf einen Widerruf verzichtete, den Beschuldigten aber verwarnte und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängerte. Dies ist zu bestätigen.