Die Strafe ist mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen. Ausgehend von den Angaben, die der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte (pag. 108 Z. 30 f.), ist der Tagessatz mit der Vorinstanz auf CHF 110.00 festzusetzen und der Beschuldigte ist mit Blick auf die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend total CHF 2‘750.00, zu verurteilen. 14.2 Übertretungen Soweit die Übertretungen betreffend, ist mit der Vorinstanz auf die in den VBRS- Richtlinien vorgesehenen Tarife abzustellen.