Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, N 8 zu Art. 42 StGB). Dies ist beim Beschuldigten der Fall. So wurde der Beschuldigte sowohl im Jahr 2010 wie auch im Jahr 2015 je zu bedingten Strafen im einschlägigen Bereich verurteilt. Weder diese Verurteilungen, noch die in der Folge ausgesprochenen Ausweisentzüge vermochten ihn vom erneuten einschlägigen Delinquieren abzuhalten, so dass ihm für die Zukunft eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Die Strafe ist mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.