Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Beschuldigte innert den letzten fünf Jahren nicht zu einer bedingten oder unbedingten Strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Ein bedingter Vollzug setzt daher nicht eine besonders günstige, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Für die Beurteilung der Prognose ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (STEFAN HEIMGARTNER, in: in: Donatsch [et al.] Kommentar StGB/JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, N 8 zu Art.