Auszusprechende Strafe für das Vergehen Vor dem Hintergrund der Höhe der ausgefällten Strafe und der Zweckmässigkeit der Sanktion ist die Strafe von 25 Strafeinheiten mit der Vorinstanz als Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Beschuldigte innert den letzten fünf Jahren nicht zu einer bedingten oder unbedingten Strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt.