Gleichzeitig dokumentieren die Bilder im Anzeigerapport einen relativ heftigen Zusammenstoss, welcher allein auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgeht und dem ein relativ krasser Fahrfehler zugrunde liegt. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden dennoch im unteren Bereich einzuordnen und die Strafe gestützt auf die Tatkomponenten auf 15 Strafeinheiten festzusetzen.