13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung, den vorliegend massgebenden Strafrahmen und die Handhabung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend VBRS-Richtlinien) ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 f.) zu verweisen. Weiter führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Tatbeständen folgendes aus (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 191):