20 klärungen zu seiner Fahrfähigkeit umso wahrscheinlicher erscheinen liess. Dies gilt umso mehr, wenn die Polizei auf Platz tatsächlich Abklärungen zum Beschuldigten getroffen und dabei seine Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) in Erfahrung gebracht hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018, E. 2.4). Der Beschuldigte ist damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung