189). Auch wenn die Eigentümerin des Sattel-Sachentransportanhängers nachträglich auf die Geltendmachung eines Schadens verzichtete, hätte der Beschuldigte aufgrund der Heftigkeit des Zusammenstosses und der Spuren sowohl am eigenen Fahrzeug wie auch am fremden Anhänger dessen Eigentümer oder die Polizei avisieren müssen. Bereits wegen der verhältnismässig heftigen Kollision mit dem Anhänger wäre mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen. Weiter erfolgte der Zusammenstoss spät abends; die Platzverhältnisse waren nicht eng und hätten für ein Wendemanöver ausreichend Platz geboten.