Der Umstand, dass der Eigentümer des Sat- tel-Sachentransportanhängers nachträglich – auch aufgrund des Alters des Anhängers – auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtete, lässt weder den Schluss zu, dass kein Schaden am Anhänger entstand, noch vermag er etwas am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten zu ändern. Auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 188) ist ergänzend zu verweisen und der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.