Für den Beschuldigten stand damit (zumindest) nicht zweifelsfrei fest, dass kein Fremdschaden entstanden war. Indem er sich in dieser Situation vom Unfallort entfernte, verletzte er die ihm obliegenden Pflichten nach einem Unfall. Der Umstand, dass der Eigentümer des Sat- tel-Sachentransportanhängers nachträglich – auch aufgrund des Alters des Anhängers – auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtete, lässt weder den Schluss zu, dass kein Schaden am Anhänger entstand, noch vermag er etwas am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten zu ändern.