Im Bereich des mutmasslichen Aufpralls haften nach wie vor zahlreiche Lacksplitter bzw. Teile der Karosserie des Renault ________ an der Unterkante des Sattel-Sachentransportanhängers, was nahelegt, dass eine genauere Untersuchung des Anhängers nicht erfolgte. Es sind sodann zahlreiche Kratzspuren und vereinzelt gar partielle Abbröckelungsspuren ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass diese Spuren vom Aufprall herrühren. Für den Beschuldigten stand damit (zumindest) nicht zweifelsfrei fest, dass kein Fremdschaden entstanden war.