Zwar hielt der Beschuldigte nachweislich an und verliess auch sein Fahrzeug. Eine Untersuchung des potentiell in Mitleidenschaft gezogenen Sattel-Sachentransportanhängers fand indessen nicht bzw. nicht sachgerecht statt. Wie bereits unter Ziff. 9.5.3 hiervor ausgeführt, dokumentieren die von der Polizei vor Ort erstellten Fotos (insb. pag.16) relativ frische Kollisionspuren. Im Bereich des mutmasslichen Aufpralls haften nach wie vor zahlreiche Lacksplitter bzw. Teile der Karosserie des Renault _____