19 11.2 Subsumtion Im vorliegenden Fall musste der Beschuldigte aufgrund der Heftigkeit der Kollision bzw. des dabei an seinem eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens davon ausgehen, dass auch der Sattel-Sachentransportanhänger Schaden genommen haben könnte. Er wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen anzuhalten und nachzusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte. Zwar hielt der Beschuldigte nachweislich an und verliess auch sein Fahrzeug.