249). Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass es der Beschuldigte war, der das Fahrzeug zunächst über die mit einem Fahrverbot versehene Brücke und anschliessend rückwärts in den Sattel- Sachentransportanhänger lenkte, bevor er es im Parkverbot abstellte und sich vom Unfallort entfernte. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187) hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten sowohl gegen Art. 31 Abs. 1 SVG als auch (mehrfach) gegen Art. 27 Abs. 1