Kommentar StGB/JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, N 9 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, werden vom Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs namentlich Selbstunfälle ohne Fremdbeteiligung umfasst (PHILIPPE WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, N 5 und 14 zu Art. 31 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen.