10. Zu den einfachen Verkehrsregelverletzungen 10.1 Rechtliche Grundlagen Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Blankettvorschrift. Welches Verhalten strafbar ist, erschliesst sich erst bei einer Umformung der Verkehrsvorschriften des SVG und der Ausführungsbestimmungen zu Straftatbeständen (MAURER HANS, in: Donatsch [et al.] Kommentar StGB/JStGB,