Dafür hätte er zumindest die Karosserieteile, welche dem Anhänger zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotodokumentation nach wie vor anhafteten, entfernen müssen, was er nicht tat. Ob die besagten Kratzspuren vom Zusammenstoss stammen, ist somit – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – nur von untergeordneter Bedeutung (dazu Ziff. 11 f. hiernach). Es reicht vielmehr die Feststellung, dass ein Schaden am Anhänger zumindest nahe lag bzw. vom Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden konnte. III. Rechtliche Würdigung