Am Hauptkollisionspunkt sei der Anhänger unbeschädigt. Der Anhänger sei sodann nicht neu und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kratzspuren bei anderer Gelegenheit bereits früher entstanden seien. Entsprechend habe auch die Eigentümerin von der Geltendmachung eines Schadens abgesehen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt und vom Beschuldigten anerkannt, passt der Schaden am Dach des Renault ________ zur Unterkante des fotografisch festgehaltenen Bereichs des Sattel-Sachentransportanhängers. Sowohl die Bilder des Autodachs (pag.