9.5.3 Zum Schaden am Sattel-Sachentransportanhänger Diesbezüglich lässt der Beschuldigte ausführen, es sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden, dass der Renault ________ mit dem Sattel- Sachentransportanhänger kollidiert sei. In Zweifel gezogen werde demgegenüber der Vorwurf in der Anklageschrift, die Kratzspur am besagten Anhänger sei durch diese Kollision erfolgt. Dies sei beweismässig nicht erstellt. Zwar seien auf der Fotodokumentation geringfügige Kratzer ersichtlich; diese befänden sich aber «viel weiter unten als auf der Dachhöhe des Renaults». Am Hauptkollisionspunkt sei der Anhänger unbeschädigt.