Insgesamt erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte den Renault ________ lenkte, als es zur Kollision mit dem Sattel-Sachentransportanhänger kam und sich anschliessend – ohne Meldung an den Geschädigten oder die Polizei – von der Unfallstelle entfernte und das Auto auf dem Anlieferungsplatz zurückliess. Zu welchem Zeitpunkt der Zusammenstoss erfolgte, spielt für die Beurteilung des Falles nach Ansicht der Kammer keine Rolle und kann daher offen bleiben. 9.5.3