Die von der Verteidigung beliebt gemachte Sachverhaltsvariante eines Drittlenkers bleibt zwar möglich, vermag vor dem Hintergrund der gewichtigen Belastungsindizien aber höchstens theoretische Zweifel an der Lenkereigenschaft des Beschuldigten zu begründen. Insgesamt erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte den Renault ________ lenkte, als es zur Kollision mit dem Sattel-Sachentransportanhänger kam und sich anschliessend – ohne Meldung an den Geschädigten oder die Polizei – von der Unfallstelle entfernte und das Auto auf dem Anlieferungsplatz zurückliess.