nen Eindruck zusätzlich bzw. widerspricht diesem zumindest nicht. Im Ergebnis spricht somit alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschuldigte den Renault ________ auch zum Zeitpunkt lenkte, als es zur Kollision mit dem Sattel- Sachentransportanhänger kam. Die von der Verteidigung beliebt gemachte Sachverhaltsvariante eines Drittlenkers bleibt zwar möglich, vermag vor dem Hintergrund der gewichtigen Belastungsindizien aber höchstens theoretische Zweifel an der Lenkereigenschaft des Beschuldigten zu begründen.