Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Fahrzeug üblicherweise lenkte und nach eigenen Angaben am besagten Abend nach Thun führte, spricht auch das kurz nach der Tatzeit gegenüber den Polizeibeamten an den Tag gelegte Verhalten sowie die von diesen festgestellte Verfassung des Beschuldigten in Kombination mit den dokumentierten Vorstrafen im einschlägigen Bereich für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass sich der Beschuldigte anfänglich auf die Aussage beschränkte, er sei mit dem besagten Auto nach Thun gefahren, später aber die Aussage durchwegs verweigerte, unterstützt den gewon-