Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte nur teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Fahrzeug üblicherweise lenkte und nach eigenen Angaben am besagten Abend nach Thun führte, spricht auch das kurz nach der Tatzeit gegenüber den Polizeibeamten an den Tag gelegte Verhalten sowie die von diesen festgestellte Verfassung des Beschuldigten in Kombination mit den dokumentierten Vorstrafen im einschlägigen Bereich für die Täterschaft des Beschuldigten.