16 unter Umständen, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte nur teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen).