Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten gewonnenen Eindruck, dass er der mutmassliche Lenker des Renault ________ war. Insofern ist mit der Vorinstanz auch der stark getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten als ergänzendes Indiz für seine Täterschaft zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1). Einer beschuldigten Person steht es frei, ob sie sich zu einem Vorwurf äussern oder ihre Aussage verweigern will. Eine Aussageverweigerung darf deshalb grundsätzlich nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Anders verhält es sich