Auch dieser zog einen Ausweisentzug (vom 24. Mai 2015 bis zum 23. Juni 2016) nach sich (pag. 221). Eine Vorstrafe im einschlägigen Bereich lässt für sich betrachtet nicht per se auf künftige Straftaten schliessen. Vorliegend wurde dem Beschuldigten in seiner noch relativ kurzen Laufbahn als Verkehrsteilnehmer aber bereits zweimal der Führerausweis entzogen. Die Entzüge gehen sodann auf vergleichbare Widerhandlungen zurück, wie sie auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind. Die im Strafregister dokumentierte Neigung des Beschuldigten, in angetrunkenem Zustand nicht vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen bzw. Massnahmen zu vereiteln, verstärken den aufgrund seiner Aussagen bzw. seines