15 Niederschlag fanden und die als solche in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme schilderten sie das Erlebte zudem persönlich in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung im Anzeigerapport. Polizist L.________ bestätigte, sie hätten beim Beschuldigten Alkoholgeruch wahrgenommen. Ob es sich dabei um Ausdünstung oder Mundgeruch gehandelt habe, könne er nicht sagen (pag. 144 Z. 40 f.). Bei H.________ hätten sie dagegen keine Anzeichen eines Konsums festgestellt (pag. 145 Z. 3). Polizist M.__