Es fragt sich in einem zweiten Schritt, ob es auch der Beschuldigte war, der am Steuer des Renault ________ sass, als es auf dem Anlieferungsplatz zum Zusammenstoss mit dem Sattel-Sachentransportanhänger kam. Dafür spricht zunächst der soeben erörterte Umstand, dass der Beschuldigte am besagten Abend mit dem Fahrzeug unterwegs war. Hinweise auf einen Drittlenker sind für die Kammer, wie bereits für die Vorinstanz, nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass nicht eine Drittperson, sondern der Beschuldigte selber für die Kollision verantwortlich ist.