Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, deutet der Wohnsitz des Beschuldigten bei seinen Eltern auf eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit des Beschuldigten auf die Schlüssel des Renault ________ hin, von der er gemäss den Aussagen des Vaters auch häufig Gebrauch machte. Die Kammer erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte das Auto von H.________ am Abend des 30. März 2018 nach Thun führte. Es fragt sich in einem zweiten Schritt, ob es auch der Beschuldigte war, der am Steuer des Renault ________ sass, als es auf dem Anlieferungsplatz zum Zusammenstoss mit dem Sattel-Sachentransportanhänger kam.