so habe er mit seinem automobilistischen Leumund – der ja dann bezeichnenderweise auch gegen ihn verwendet worden sei – nicht damit rechnen können, dass ihm ohne weiteres Glauben geschenkt würde. Erwägungen der Kammer Anders als noch die Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten durchwegs als nicht verwertbar einstufte, erachtet die Kammer die gemäss dem Anzeigerapport anlässlich des polizeilichen Besuchs am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) getätigten Äusserungen des Beschuldigten, er habe den Renault ________ am Abend des 30. März 2018 nach Thun geführt und ihn dort (unbeschädigt) abgestellt, als verwertbar.