Es könne auch sein, dass eine Drittperson das Fahrzeug im Auftrag des Beschuldigten – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – umparkiert habe. Die Reaktion der Aussageverweigerung sei in der Situation des Beschuldigten menschlich durchaus nachvollziehbar; so habe er mit seinem automobilistischen Leumund – der ja dann bezeichnenderweise auch gegen ihn verwendet worden sei – nicht damit rechnen können, dass ihm ohne weiteres Glauben geschenkt würde.