Im Einzelnen dürfe das Schweigen des Beschuldigten in Kombination mit der (von der Verteidigung vorgebrachten) Möglichkeit eines Drittlenkers nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Dass tatsächlich eine andere Person als der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe, sei nicht nur theoretisch möglich, sondern – selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe das Auto nach Thun geführt – naheliegend. So habe nämlich niemand gesehen, wie das Fahrzeug auf den Parkplatz gelangt und wie es beschädigt worden sei. Es könne auch sein, dass eine Drittperson das Fahrzeug im Auftrag des Beschuldigten – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – umparkiert habe.