14 noch nicht darauf schliessen, er habe jederzeit Zugriff auf dessen Fahrzeugschlüssel gehabt. Auch die von der Vorinstanz zum Ausschluss eines Drittlenkers angestellten Überlegungen seien nicht überzeugend. Im Einzelnen dürfe das Schweigen des Beschuldigten in Kombination mit der (von der Verteidigung vorgebrachten) Möglichkeit eines Drittlenkers nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.