Zum Fahrzeuglenker Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erblickte in der Aussage von H.________ und dem (damaligen) Wohnsitz des Beschuldigten am Wohnort seiner Eltern zwei gewichtige Indizien dafür, dass der Beschuldigte am 30. März 2018 und am 31. März 2018 mit dem Renault ________ unterwegs war. Es müsse deshalb grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte für sämtliche Fahrmanöver während diesem Zeitraum verantwortlich sei. Hinweise auf einen möglichen Drittlenker, so die Vorinstanz weiter, bestünden nicht.