(anlässlich einer vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 13. März 2019 [pag. 144 ff.]) und M.________ (anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 2019 [pag. 153 ff.]) sowie der Melder I.________ (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Februar 2019 [pag. 106 ff.) befragt. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die einzelnen Beweismittel ein und orientiert sich dabei an den von der Vorinstanz herausgearbeiteten Beweisthemen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 183). 9.5.2 Zum Fahrzeuglenker Vorbringen der Parteien