9.5 Beweiswürdigung 9.5.1 Allgemeines und zugängliche Beweismittel Die Vorinstanz ist auf die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung eingegangen. Darauf ist zu verweisen (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 175 f.). Als Beweismittel finden sich neben dem erwähnten Anzeigerapport (pag. 1 ff.) – beinhaltend ein Unfallaufnahmeprotokoll und eine Fotodokumentation – in objektiver Hinsicht im Wesentlichen weiter die Auskünfte der Steuerbehörden über den Beschuldigten (pag. 25 ff.) und jene der O.________ Motorfahrzeugversicherung zum involvierten Fahrzeug (pag. 64 ff.) in den Akten.