13 Nach erfolgter Rechtsbelehrung teilte der Beschuldigte den Polizeibeamten an seinem Domizil mit, er habe das in Frage stehende Fahrzeug am Abend des 30. März 2018 nach Thun geführt und es dort (unbeschädigt) abgestellt. Das Fahrzeug sei nicht gestohlen oder durch unbefugte Dritte verwendet worden. Ebenfalls verwertbar ist der Anzeigerapport, soweit er die Wahrnehmungen der Polizisten (Zustand der angetroffenen Personen und ihr Verhalten) wiedergibt. 9.5 Beweiswürdigung 9.5.1 Allgemeines und zugängliche Beweismittel