Solche Beweismassnahmen wären aber – mit einer Untersuchung des Fahrzeugs und gegebenenfalls sogar einer Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone der Familienangehörigen – durchaus möglich gewesen. Es ist zu erwarten, dass diese Massnahmen von der Polizei bei einem anderen Ermittlungsstand an die Hand genommen worden wären. Sie wären sodann geeignet gewesen, die Strafverfolgungsbehörden zum gleichen Erkenntnisstand zu führen, den sie auch nach den Gesprächen mit dem Beschuldigten und seinem Vater hatten. 9.4.5 Fazit