Da für die Polizeibeamten gestützt auf die mit H.________ und dem Beschuldigten geführten Gespräche nicht umstritten war, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht nur regelmässig lenkte, sondern auch, dass er am besagten Abend damit nach Thun gefahren war und weiter weder ein fremder Lenker noch ein Diebstahl des Fahrzeugs im Raum standen, sahen sie nach Rücksprache mit der diensthabenden Staatsanwältin von weiteren Beweismassnahmen ab (pag. 6).