Der Beschuldigte brachte dem Anzeigerapport und den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten zufolge mehrmals deutlich zum Ausdruck, er werde jegliche Mitwirkung verweigern und forderte die Polizisten verschiedentlich zum schnellstmöglichen Verlassen des Domizils auf. Seine Mitwirkung bei der Erstellung eines separaten Protokolls wäre unter diesen Umständen nicht zu erwarten gewesen. 9.4.4 Fernwirkung Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschuldigten auch verwertbar blieben, wenn die Aussagen von H.________ als unverwertbar qualifiziert würden. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Aussagen von H._____