Angesichts des aufbrausenden und unkooperativen Verhaltens des Beschuldigten ist nicht zu beanstanden, dass die Polizisten die Aussagen des Beschuldigten nicht in einem separaten Protokoll erfassten, sondern sie lediglich im Rahmen des Anzeigerapports zusammen mit ihren übrigen Wahrnehmungen wiedergaben. Der Beschuldigte brachte dem Anzeigerapport und den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten zufolge mehrmals deutlich zum Ausdruck, er werde jegliche Mitwirkung verweigern und forderte die Polizisten verschiedentlich zum schnellstmöglichen Verlassen des Domizils auf.