6 bzw. 154 Z. 8-11). Auch sonst dokumentiert der Anzeigerapport, dass sich der Beschuldigte seines Aussageverweigerungsrechts bewusst war und zu verstehen gab, von diesem weitgehend Gebrauch zu machen, sich aber dennoch mehrfach gegenüber der Polizei äusserte, als ihm die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aufgezeigt wurden. Angesichts des aufbrausenden und unkooperativen Verhaltens des Beschuldigten ist nicht zu beanstanden, dass die Polizisten die Aussagen des Beschuldigten nicht in einem separaten Protokoll erfassten, sondern sie lediglich im Rahmen des Anzeigerapports zusammen mit ihren übrigen Wahrnehmungen wiedergaben.